Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Archivgesetz Nordrhein-Westfalen

ArchivG NRW

§ 11 Andere öffentliche Archive

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/11#abs-1 (1) Die Hochschulen und Kunsthochschulen des Landes im Sinne des § 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222) geändert worden ist, beziehungsweise des § 1 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222) geändert worden ist, sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts regeln die Archivierung und Nutzung der bei ihnen entstandenen Unterlagen in eigener Zuständigkeit in eigenen, gemeinschaftlich getragenen oder fachlich geleiteten anderen Archiven. Die für kommunale Archive in Bezug genommenen Regelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/11#abs-2 (2) Das Landesarchiv kann Archive und Hochschulen nach Absatz 1 bei konzeptionellen Fragen zu einer den Maßstäben dieses Gesetzes entsprechenden Archivierung beraten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/11#abs-3 (3) Nur sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht sichergestellt werden können und eine Vernichtung oder Zersplitterung der archivwürdigen Unterlagen drohen, sind die nicht mehr benötigten Unterlagen dieser Stellen dem Landesarchiv anzubieten. Archivwürdige Unterlagen dieser Stellen werden im Landesarchiv als staatliches Archivgut archiviert.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/11#abs-4 (4) § 4 Absatz 5 gilt entsprechend.

Vierter Teil

Schlussbestimmungen

§ 10 § 12